Satzung THW Kreisvereinigung Wetterau e.V.

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§ 1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "THW-Kreisvereinigung Wetterau e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen.

§ 2. Vereinszweck/Satzungszweck:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Er besteht in der Förderung der technischen Hilfeleistung zum Schutz von Mensch und Umwelt.
  3. Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
  4. Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
  5. Der Verein ist Mitglied der THW Landeshelfervereinigung.
  6. Alle Mitglieder des Vereins bekennen sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3. Aufgaben des Vereins

Die Aufgaben des Vereins sind:

  1. Die Unterstützung von Hilfskräften des THW durch die Bereitstellung und Unterhaltung von Geräten zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft, deren Aufgabe die Rettung aus Lebensgefahr ist.
  2. Die Bereitstellung von Mitteln zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft von Hilfskräften, deren Aufgaben die technische Hilfeleistung ist.
  3. Die Unterstützung der Ausbildung von Personen zur technischen Hilfeleistung.
  4. Die Unterstützung der aktiven Helfer des Ortsverbandes Friedberg gegen Folgen von Unfällen im Dienst des THW, durch Bereitstellung entsprechender Versicherungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.
  5. Die Werbung für den Gedanken des freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements im THW.
  6. Die Förderung der Jugendarbeit innerhalb des THW.

§ 4. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. der Beirat und
    3. die Mitgliederversammlung
  2. Sie sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
  3. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

§ 5. Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins auf freiwilliger Basis unterstützt und fördert. Aktives Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein; passives Mitglied auch eine juristische Person. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
  2. Aktive Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Die übrigen Mitglieder verpflichten sich zu einem jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 20, - €, der in der 50. Kalenderwoche für das darauffolgende Jahr eingezogen wird.
  3. Aktive Mitglieder des Vereins sind aktive Helfer und Reservehelfer des Ortsverbandes Friedberg, sofern sie Mitglieder des Vereins sind. Passiv kann jedermann sein.
  4. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob er als aktives oder passives (förderndes) Mitglied beitreten will. Entsprechende Anträge liegen in den Geschäftsräumen des OV Friedberg aus.
  5. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen keine Gründe mitgeteilt zu werden.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    2. Ausschluss nach § 5.8
    3. Austritt
    4. bei aktiven Mitgliedern, durch Ausschluss aus dem THW.
  8. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder des THW, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann dann von ihm durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
  9. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

§ 6. Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, sofern dies vom Vorstand beschlossen wurde oder von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall zwei Wochen vor dem anberaumten Versammlungstermin abgesandt sein.
  3. Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist stets beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern
    3. Wahl bzw. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl von zwei Delegierten, die die THW Kreisvereinigung Wetterau e. V. in der Landeshelfervereinigung vertreten.
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins.
  6. Jede stimmberechtigte Person kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Die Anträge müssen bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich gestellt und über den Vorstand eingereicht werden. Sie müssen spätestens in der übernächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich; eine Zusammenlegung mit einem anderen Verein oder die Auflösung nur mit einer 4/5 Mehrheit möglich.
  9. Wahlen erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7. Mittel des Vereins

  1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen. Geld- und Sachspenden dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
  2. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Bei Anschaffungen ist der Ortsbeauftragte zu hören.

§ 8. Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen. Er wird von den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied gewählt.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und stellvertretende(n) Vorsitzende(n) auf die Dauer von 3 Jahren. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem ersten Beisitzer
    6. dem zweiten Beisitzer
    7. dem dritten Beisitzer
  5. Vorstand nach § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.

  6. Der Beirat besteht aus:
    1. dem Ortsbeauftragten, des THW Ortsverbandes Friedberg und seinem Stellvertreter,
    2. dem Jugendbetreuer/n des Ortsverbandes Friedberg,
    3. sofern sie Vereinsmitglieder sind.
  7. Der Beirat unterrichtet den Vorstand über die Belange des Ortsverbandes und unterstützt ihn bei der Auswahl geeignetrer Fördermaßnahmen.
  8. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat eine Stimme, soweit diese Funktionen besetzt und die Funktionsträger nicht ohnehin bereits im Vorstand vertreten sind. Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Die Aufgabe der Einladung kann aber auch an ein Vorstandsmitglied delegiert werden.

§ 9. Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet den Verein. Ihm obliegen insbesondere:
    1. die satzungsgemäße Verwendung der Mittel,
    2. das Werben von fördernden Mitgliedern,
    3. das Erkennen und Suchen nach Möglichkeiten zur Verbesserung der finanziellen und materiellen Situation des Ortsverbandes Friedberg,
    4. der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

§ 10. Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich, hierzu ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters notwendig.
  2. Von den Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die Beschlüsse sind festzuhalten und in der darauffolgenden Sitzung den Anwesenden zu verlesen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11. Geschäftsführung des Vereins durch den Vorstand

  1. Bei der Verwaltung der Vereinsmittel ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mindestens bestehend aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Vereins und die Erfüllung des Vereinszweckes im einzelnen und einem Mittelverzeichnis mit Bestandsangaben der Vereinsmittel zum Beginn und Ende des Geschäftsjahres sowie einer tabellarischen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Geschäftsjahr.
  4. Die Jahresabrechnung ist durch einen gewählten Kassenprüfungsausschuss, bestehend aus 2 Personen, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung in der Form eines gesonderten Testates ist dem Prüfbericht voranzustellen.

§ 12. Auflösung des Vereins, Zusammenlegung, Änderung der Satzung

  1. Anträge zur Aufhebung des Vereins bzw. die Zusammenlegung mit einem anderen Verein oder die Änderung des Vereinszweckes sowie Änderung der Vereinssatzung sind nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig.
  2. Im Falle der Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk OV Friedberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Vereins oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13. Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 14. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Friedberg/Hessen der 8. März 2001